Unsere Rechtsgebiete
Anwalt für internationales Recht (IPRG, LugÜ)
Bei Verträgen, Familienverhältnissen oder Vermögen mit Auslandsbezug stellen sich drei Fragen: Welches Gericht ist zuständig, welches Recht gilt und wo lässt sich ein Entscheid durchsetzen? Diese Fragen prägen die Verfahrensstrategie.
Beratung & Vertretung
Ihr Rechtsanwalt für internationales Recht in Zürich
Als Anwalt für internationales Recht beraten und vertreten wir Privatpersonen und Unternehmen zu IPRG, Lugano-Übereinkommen und grenzüberschreitenden Verfahren. Wir beurteilen Zuständigkeit, anwendbares Recht und Vollstreckbarkeit gemeinsam.
Wobei wir sie begleiten
Unsere Leistungen als Anwalt für internationales Recht
Internationales Recht Schweiz
Während das Völkerrecht vor allem Beziehungen zwischen Staaten regelt, betrifft das internationale Privatrecht private Rechtsverhältnisse mit Auslandsbezug. In der Schweiz ist dafür insbesondere das IPRG massgebend. Staatsverträge wie das LugÜ gehen innerhalb ihres Anwendungsbereichs vor.
Das IPRG als Grundlage
Das IPRG regelt die internationale Zuständigkeit schweizerischer Gerichte und Behörden, das anwendbare Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide. Diese Fragen sind zu trennen: Ein Schweizer Gericht kann ausländisches Recht anwenden. Eine Rechtswahl zugunsten Schweizer Rechts begründet umgekehrt nicht automatisch einen Schweizer Gerichtsstand.
Internationale Zuständigkeit nach dem IPRG
Die Zuständigkeit hängt vom Rechtsgebiet und seinen Anknüpfungspunkten ab, etwa Wohnsitz, Gesellschaftssitz, Erfüllungsort oder Lage eines Vermögenswerts. Zwingende Zuständigkeiten können nicht beliebig vereinbart werden. Vor einer Klage sollte feststehen, welches Gericht angerufen werden kann und ob dessen Entscheid am Ort der gegnerischen Vermögenswerte vollstreckbar sein wird.
Anwendungsbereich des LugÜ
Das Lugano-Übereinkommen regelt Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen. Es ist insbesondere im Verhältnis zwischen der Schweiz, der EU, Norwegen und Island bedeutsam.
Ausgenommen sind unter anderem Steuer- und Verwaltungssachen, Personenstand, eheliche Güterstände, Erbrecht, Insolvenz und Schiedsgerichtsbarkeit. Das LugÜ bestimmt nicht das anwendbare materielle Recht; dafür sind insbesondere die jeweiligen Kollisionsnormen und weitere Staatsverträge zu prüfen.
Gerichtsstände nach dem LugÜ
Grundsätzlich wird eine Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat dort verklagt. Besondere Gerichtsstände bestehen etwa am vertraglichen Erfüllungsort oder am Ort eines schädigenden Ereignisses. Für Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsverhältnisse gelten Schutzvorschriften. Daneben bestehen ausschliessliche Zuständigkeiten, beispielsweise für bestimmte Immobilienstreitigkeiten. Diese können nicht durch eine abweichende Vereinbarung umgangen werden.
Gerichtsstandsvereinbarungen und parallele Verfahren
Gerichtsstandsklauseln müssen die Anforderungen des LugÜ oder IPRG erfüllen. Unklare Vertragsklauseln oder widersprüchliche Geschäftsbedingungen können Zuständigkeitsstreitigkeiten auslösen. Bei parallelen Verfahren enthält das LugÜ Regeln zur Rechtshängigkeit und zu zusammenhängenden Verfahren. Der Zeitpunkt der Klageeinleitung kann deshalb entscheidend sein. Bereits laufende Verfahren und Zustellungsfragen gehören frühzeitig abgeklärt.
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide
Zuerst ist zu bestimmen, ob LugÜ, ein anderer Staatsvertrag oder IPRG massgebend ist. Nach IPRG sind unter anderem die Zuständigkeit der ausländischen Behörde und die Endgültigkeit des Entscheids entscheidend. Verweigerungsgründe bleiben vorbehalten. Das LugÜ erleichtert die Anerkennung. Für die Vollstreckung ist grundsätzlich eine Vollstreckbarerklärung erforderlich. Urteile werden nicht inhaltlich neu beurteilt – notwendige Urkunden und Bescheinigungen müssen vorliegen.
Internationale Rechtshilfe und vorsorgliche Massnahmen
Auslandszustellungen und Beweiserhebungen unterliegen besonderen Regeln und gegebenenfalls Staatsverträgen. Übersetzungen und Bearbeitungszeiten sollten früh eingeplant werden. Vorsorgliche Massnahmen können Ansprüche bis zum Hauptentscheid sichern. Unter Voraussetzungen erlaubt das LugÜ solche Massnahmen auch dann, wenn ein anderer Vertragsstaat für die Hauptsache zuständig ist. Zuständigkeit und Durchsetzbarkeit bleiben konkret zu prüfen.
Familienrecht, Erbrecht und Insolvenzrecht mit Auslandsbezug
Bei Familien- und Erbfällen können Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und Vermögenslage unterschiedliche Rechtsordnungen berühren. Insbesondere eheliche Güterstände und Erbrecht fallen nicht unter das LugÜ. Auch Insolvenzverfahren sind ausgenommen. Die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete richtet sich insbesondere nach dem IPRG; für Schweizer Vermögenswerte ist zusätzlich das SchKG zu beachten.
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
Schiedsverfahren fallen nicht unter das LugÜ. Für internationale Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen das zwölfte Kapitel des IPRG. Erforderlich ist eine gültige Schiedsvereinbarung. Schiedssprüche sind nur begrenzt anfechtbar. Ihre grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung richtet sich häufig nach dem New Yorker Übereinkommen. Bereits im Vertrag sollten Schiedsort, Verfahrenssprache und Schiedsregeln auf die Bedürfnisse der Parteien abgestimmt werden.
Strategisch beraten
Anwalt für internationale Verfahren
Als Anwalt für internationales Recht planen wir Gerichtsstand, Rechtswahl, Beweissicherung und Vollstreckung gemeinsam. Bei Bedarf koordinieren wir ausländische Fachpersonen. So lassen sich Vertragsgestaltung und Prozessführung aufeinander abstimmen und vermeidbare Parallelverfahren begrenzen.
Ihre Rechte im Blick
Rechtssicherheit über Grenzen hinweg
Bei internationalen Rechtsangelegenheiten ist entscheidend, welches Recht zur Anwendung kommt und welches Gericht zuständig ist. Unterschiedliche nationale Vorschriften und grenzüberschreitende Zuständigkeiten können rechtliche Verfahren erschweren. Eine frühzeitige Prüfung von Rechtswahl, Gerichtsstand und Vollstreckungsmöglichkeiten schafft Klarheit und hilft, rechtliche Risiken sowie unnötige Verfahren zu vermeiden.
Persönliche Rechtsberatung
Unsere Schwerpunkte als Anwalt für internationales Recht
Wir beraten zu IPRG und LugÜ, prüfen Vertragsklauseln und vertreten bei internationalen Zuständigkeitsfragen sowie der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide. Als Internationales-Recht-Anwalt begleiten wir auch vorsorgliche Massnahmen. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf, damit wir die grenzüberschreitenden Schritte vorbereiten können.